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3. Fachtagung
Vage Rechtslage sorgt in NRW für Investitionsstau bei Wohngemeinschaften für...
Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer ambulant betreuten Wohngemeinschft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich nicht als einheitliche (steuerpflichtige) Leistung zu qualifizieren, sondern unterliegen als eigenständige, selbständige Leistungen der gesonderten Beurteilung. Beide Leistungen bleiben steuerfrei. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichen Urteil.
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